Über uns

Historisches Mannschaftsfoto des TTC Heimbach

Am 19. April 1961 wurde der TTC im Bürgersaal von Heimbach von Herrn Josef Junker und weiteren Tischtennisbegeisterten gegründet. Seitdem ist der Verein fester Bestandteil des sportlichen und gesellschaftlichen Lebens in Heimbach – mit Mannschaften für Jugendliche und Erwachsene und einer aktiven Vereinsgemeinschaft.

Bei uns sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene herzlich willkommen – egal ob Anfänger oder erfahrener Spieler.

Vereinsdaten

Gegründet19. April 1961
SitzHeimbach, Gemeinde Teningen
VereinsfarbenRot – Gelb – Schwarz
VerbandSüdbadischer Tischtennisverband (SbTTV)
RegistereintragVereinsregister Amtsgericht Emmendingen, Nr. 307
TrainingsortAnton-Götz-Halle, Heimbach
Mitglieder101 aktive und passive Mitglieder
Mannschaften3 Herrenmannschaften

Vorstandschaft

1. VorsitzenderFlorian Bär
2. VorsitzenderMarkus Brupbach
RechnerMax Fischer
SchriftführerLars Lehmann
JugendleiterLuca Benedikt
BeisitzerDavid Limberger, Andreas Hügle

Satzung

Die vollständige Vereinssatzung, zuletzt geändert am 16.04.2010:

Satzung des TTC Heimbach e.V. anzeigen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 19. April 1961 in Heimbach gegründete Tisch-Tennis-Verein führt den Namen „Tischtennis-Club Heimbach“. Der Verein hat seinen Sitz in Heimbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen unter der Nr. 307 eingetragen. Der Verein ist ein selbständiger Fachverein und vertritt alle fachlichen und satzungsgemäßen Belange als von den Mitgliedern anerkannte rechtliche Vertretung. Er regelt im Rahmen der Wettspielordnung des Deutschen Tischtennisbundes den Spielbetrieb. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, und niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die am Tischtennissport interessiert ist. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden, u. a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens sowie wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluss wird per Einschreibebrief mitgeteilt.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen den Spielbetrieb oder gegen Anordnungen des Vorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung ein Verweis oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins verhängt werden. Die Maßregelung wird mündlich oder per Einschreibebrief mitgeteilt.

§ 5 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Beiträge und Gewinne sind unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt des Sportbetriebes, sportliche Veranstaltungen und die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden.

§ 6 Stimmrecht und Wahlrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr; bei der Wahl des Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, sofern keine schriftliche Ermächtigung zur persönlichen Abstimmung vorliegt. Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand über eine Veröffentlichung im Teninger Gemeindeblatt; auswärts wohnende Mitglieder werden zusätzlich schriftlich eingeladen. Zwischen Einberufung und Versammlungstermin müssen mindestens 8 Tage liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung mitgeteilt; sie umfasst Vorstandsbericht, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, ggf. Wahlen, Beschlussfassung über Anträge sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Anträge können von Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden und müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen; später eingehende Anträge werden nur bei bejahter Dringlichkeit behandelt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Jugendvertreter sowie bis zu 4 Beisitzern (Trainer, Spielführer). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand leitet den Verein und tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen; er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Bewilligung von Ausgaben sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Das Amt wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; der Vorstand kann sich im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG eine Vergütung gewähren.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung ausschließlich der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen darf. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dies mit einer Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordern. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Teningen mit der Auflage, es mindestens 5 Jahre lang treuhänderisch zu verwalten und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Sollte sich in dieser Zeit ein neuer Tischtennis-Verein in Heimbach konstituieren, ist ihm das gesamte Vermögen zu übergeben, jedoch ohne die der Gemeinde für die Verwaltung zustehenden Zinsen.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24. Mai 1985, geändert am 08.12.1995, am 03.04.2009 und zuletzt am 16.04.2010.