§ 1    Name, Sitz und Zweck

(1)    Der am 19. April 1961 in Heimbach gegründete Tisch-Tennis-Verein führt den Namen

„Tischtennis-Club Heimbach“.


Der Verein hat seinen Sitz in Heimbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen unter der Nr. 307 eingetragen. 

(2)    Der Verein ist ein selbständiger Fachverein. 

(3)    Der Verein vertritt alle fachlichen und satzungsgemäßen Belange. Er ist die von den Mitgliedern anerkannte rechtliche Vertretung. 

(4)    Der Verein regelt im Rahmen der Wettspielordnung des Deutschen Tischtennis­bundes den Spielbetrieb. 

(5)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird durch die Förderung des Amateursports verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 

(6)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die am Tischtennissport interessiert ist. 

(2)    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

§ 3    Verlust der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

(2)    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 

(3)    Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

a)    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b)    wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens 
d)    wegen unehrenhafter Handlungen. 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4    Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen den Spielbetrieb oder gegen Anordnungen des Vorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)    Verweis
b)    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. 

Die Maßregelung ist mündlich oder durch Einschreibebrief auszudrücken.

§ 5    Beiträge

(1)    Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(2)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3)    Beiträge und Gewinne sind unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt des Sportbetriebes, für sportliche Veranstaltungen und für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden. 

§ 6    Stimmrecht und Wahlrecht

(1)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. 

(2)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt. 

(3)    Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder. 

§ 7    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand. 

§ 8    Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet in jedem Jahr statt. 

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 

a)    der Vorstand beschließt oder
b)    ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 

(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in dem Teninger Gemeindeblatt und zusätzlich auswärts wohnende Vereinsmitglieder werden schriftlich eingeladen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. 

(5)    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 

a)    Bericht des Vorstands
b)    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)    Entlastung des Vorstandes
d)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge. 

(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(7)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmenberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

(8)    Anträge können gestellt werden:

a)    von den Mitgliedern
b)    vom Vorstand.

    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder mündlich 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand mitgeteilt werden.

(9)    Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Über die Dringlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

§ 9    Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

-    dem 1. Vorsitzenden
-    dem 2. Vorsitzenden
-    dem Rechner
-    dem Schriftführer
-    dem Jugendleiter
-    dem Jugendvertreter
-    bis zu 4 Beisitzer (Trainer, Spielführer)

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. 

(3)    Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

(4)    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder
b)    die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnungspunkte
c)    die Bewilligung von Ausgaben
d)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

(5)     Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG gewähren.

§ 10    Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

§ 11    Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 12    Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. 
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragten bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners. 

§ 13    Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder­versammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 

(2)    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 

a)    der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Vorstands­mitglieder beschlossen hat oder
b)    von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

(3)    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

(4)    Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Teningen mit der
Auflage, es mindestens 5 Jahre lang treuhänderisch zu verwalten und die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. Falls sich in dieser Zeit ein neuer Tischtennis-Verein in
Heimbach konstituieren sollte, ist das ganze Vermögen ihm zu übergeben, aber
ohne die Zinsen, die der Gemeinde für die Verwaltung des Vermögens zugute
kommen sollen. 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 24. Mai 1985, geändert durch die 1. Änderung vom 08. Dezember 1995, geändert durch die 2. Änderung vom 03. April 2009 und geändert durch die 3. Änderung am 16.04.2010, beschlossen.